Am 25.03.2020 wurde das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" im Bundesgesetzblatt verkündet, welches für Vereine zum einen Rechtssicherheit im Vorstand herstellt und zum anderen bemerkenswerte Erleichterungen bei der Teilnahme an Mitgliederversammlungen und ihrer Durchführung vorsieht.

  • Unter anderem wurde durch das Gesetz eine verlängerte Amtszeit im Vorstand möglich, die nach dem Ablauf der Amtszeit ein Verbleiben im Amt bis zur Abberufung bzw. bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt gilt.
  • Ebenso wurden virtuelle Mitgliederversammlungen zulässig, auch wenn diese nicht durch die Satzung abgedeckt sind.

Das Gesetz ist nach den z.Zt. geltenden Bestimmungen bis zum 31.12.2021 anwendbar.

In den Jahren 2020 und 2021 sind in den Vereinen unseres Sängerkreises zu großen Teilen die jährlichen Mitgliederversammlungen aufgrund der Corona-Schutzverordnungen des Landes NRW abgesagt bzw. nicht einberufen worden. Eine Durchführung bis zum Ende diesen Jahres ist in vielen Fällen nicht möglich.

Wie sollen Vereine verfahren, deren Mitgliederversammlungen bisher nicht stattgefunden haben?

Bei den neuen Mitgliederversammlungen sind die ausgefallenen Mitgliederversammlungen mit abzuarbeiten.

Das heißt:

  • Für jede ausgefallene und die aktuelle Mitgliederversammlung sind je ein Jahresbericht und jeweils ein Kassenbericht vorzutragen/vorzustellen.
  • Jeweils im Anschluss ist der Vorstand durch die Mitgliederversammlung zu entlasten

So kann es also vorkommen, dass bei einer Mitgliederversammlung im Jahr 2022 über bis zu jeweils 3 Jahresberichte, Kassenberichte und Entlastungen des Vorstandes abgestimmt werden muss.

Ehrungsbestimmungen

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